No.3
Betriebsdaten Zu den Betriebsdaten gehören Taxdaten, Abonnementsdaten, Vertragsdaten, Kundendaten, also eine ganze Menge von Daten. Beim Natel werden abgehende, wie auch eingehende Rufnummern registriert. Soweit der Anruf für den Angerufenen kostenlos ist, ist das eingehende Telefonat für die Taxierung irrelevant und daher an sich nicht nötig. Auch die Zellenstandorte sind solange nicht relevant, als keine distanzabhängigen Tarife verlangt werden (wie dies im Natelverkehr der Fall ist). Gerade gestützt auf diese Daten kann ein detailliertes Bewegungsprofil entstehen. Zur Registrierung dieser Daten stützt sich die Swisscom AG auf Art. 44 und Art. 45 Abs. 2 FMG. Technische Überprüfungen und Auskünfte über missbräuchlich hergestellte Verbindungen, vor allem aber auch Auskünfte an Behörden, sind nur aufgrund solcher Daten möglich. Unsere Untersuchung hat keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Swisscom AG im Zusammenhang mit dem Natel-Netz andere Daten erhebt, ausser solchen, die für die Rechnungstellung oder den Verbindungsaufbau benötigt werden. Die gleiche Aussage kann jedoch nicht in bezug auf die Aufbewahrungsfristen gemacht werden. AUFBEWAHRUNGSDAUER VON TELEKOMMUNIKATIONSDATEN Art. 50 FDV Abs.1, Satz 1 sieht vor, dass die Anbieter von Telekommunikationsdiensten Kundendaten nur solange aufbewahren dürfen, als diese für die Herstellung der Verbindung und für die Bezahlung der erbrachten Leistungen erforderlich sind. Satz 2 desselben Artikels legt fest, dass die Daten auf jeden Fall sechs Monate zuhanden der zuständigen Behörden aufzubewahren sind. Nun genügen für die Herstellung der Verbindung und für die Bezahlung der Telekommunikationsleistungen in der Regel Aufbewahrungsdauern von drei Monaten, auf alle Fälle von weniger als sechs Monaten. Wir sind der Ansicht, dass daher die Daten in keinem Fall länger als sechs Monate aufzubewahren sind. Taxdaten des Billingsystems werden selbstverständlich auch gespeichert. Teilweise sind sie allerdings massiv älter als sechs Monate. Die Swisscom AG hat sich diesbezüglich an die 6-Monate-Frist zu halten. UEBERWACHUNG DES FERNMELDEVERKEHRS Unsere Abklärungen bezogen sich sodann auf die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, da behauptet wurde, dass die Polizei über einen direkten Draht zur Swisscom AG verfüge und ohne richterlichen Befehl Daten abrufen könne. Darf ich Sie daran erinnern, dass Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nur in gerichtspolizeilichen Verfahren zulässig sind (Strafverfolgungen wegen Verbrechen oder Vorgehen), nicht jedoch in präventivpolizeilichen Verfahren. Seit dem 1.1.1998 ist mit der Kontrolle der Telefonüberwachung der Dienst für besondere Aufgaben zuständig. Dieser Dienst überprüft nur, ob die formellen Voraussetzungen für eine Überwachung erfüllt sind. Der Dienst hat die Möglichkeit, mittels "Monitoring" Natel-Gespräche abzuhören und dabei den jeweiligen Zellenstandort zu ermitteln. Mit dem sogenannten "Monitoring" können Gesprächsinhalte der Natel-Verkehrs und die genauen Zellenstandorte überwacht werden. Die Swisscom AG ist verpflichtet worden, die Abhörbarkeit des Natel-Netzes zu gewährleisten. Gemäss dem Leiter des Dienstes für besondere Aufgaben werden aber immer häufiger Direktschaltungen zu Polizeibehörden verlangt und realisiert. Viele Kantonspolizeien seien heute dafür ausgerüstet. Auch die Bundespolizei hat in dringlichen Fällen die Möglichkeit von Direktschaltungen für Telefonabhörungen. Aufgrund der Untersuchung konnten wir nicht abklären, ob die gesetzlichen Bestimmungen über die Telefonüberwachung (Art. 66 der BStPO und VO zur Überwachung Fernmeldeverkehrs) befolgt werden. Gerade was die Kantone anbelangt, verfügen wir über nicht abgesicherte Informationen, wonach Überwachungen durch Polizeiorgane direkt ohne richterliche Bewilligung mit der Keyword-Methode durchgeführt werden. Um diesen Vorwürfen gegenüber kantonalen Behörden und Kantonspolizeien nachgehen zu können, sind wir auf die Zusammenarbeit der zuständigen kantonalen Datenschutzbeauftragten angewiesen. Für diesen Punkt werden wir weitere Abklärungen einleiten. AUSKUNFTSRECHT Auf Schwierigkeiten stiessen Natel-Benutzer auch bei der Ausübung des Auskunftsrechtes. Das Auskunftsrecht ist ein wichtiges Fundament des Datenschutzes. Nur so ist es möglich, dass die betroffene Person weiss, wo, wann, was über sie registriert ist. Nur so kann die betroffene Person die Berichtigung falscher Daten durchsetzen.