No.3

Betriebsdaten

Zu den Betriebsdaten gehören Taxdaten, Abonnementsdaten, Vertragsdaten,
Kundendaten, also eine ganze Menge von Daten.

Beim Natel werden abgehende, wie auch eingehende Rufnummern registriert.
Soweit der Anruf für den Angerufenen kostenlos ist, ist das eingehende
Telefonat für die Taxierung irrelevant und daher an sich nicht nötig. 

Auch die Zellenstandorte sind solange nicht relevant, als keine
distanzabhängigen Tarife verlangt werden (wie dies im Natelverkehr der Fall
ist). Gerade gestützt auf diese Daten kann ein detailliertes Bewegungsprofil
entstehen. Zur Registrierung dieser Daten stützt sich die Swisscom AG auf
Art. 44 und Art. 45 Abs. 2 FMG.

Technische Überprüfungen und Auskünfte über missbräuchlich hergestellte
Verbindungen, vor allem aber auch Auskünfte an Behörden, sind nur aufgrund
solcher Daten möglich.

Unsere Untersuchung hat keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Swisscom AG
im Zusammenhang mit dem Natel-Netz andere Daten erhebt, ausser solchen, die
für die Rechnungstellung oder den Verbindungsaufbau benötigt werden.

Die gleiche Aussage kann jedoch nicht in bezug auf die Aufbewahrungsfristen
gemacht werden.
 

AUFBEWAHRUNGSDAUER VON TELEKOMMUNIKATIONSDATEN

Art. 50 FDV Abs.1, Satz 1 sieht vor, dass die Anbieter von
Telekommunikationsdiensten Kundendaten nur solange aufbewahren dürfen, als
diese für die Herstellung der Verbindung und für die Bezahlung der
erbrachten Leistungen erforderlich sind.

Satz 2 desselben Artikels legt fest, dass die Daten auf jeden Fall sechs
Monate zuhanden der zuständigen Behörden aufzubewahren sind.

Nun genügen für die Herstellung der Verbindung und für die Bezahlung der
Telekommunikationsleistungen in der Regel Aufbewahrungsdauern von drei
Monaten, auf alle Fälle von weniger als sechs Monaten.

Wir sind der Ansicht, dass daher die Daten in keinem Fall länger als sechs
Monate aufzubewahren sind.

Taxdaten des Billingsystems werden selbstverständlich auch gespeichert.
Teilweise sind sie allerdings massiv älter als sechs Monate.

Die Swisscom AG hat sich diesbezüglich an die 6-Monate-Frist zu halten.
 

UEBERWACHUNG DES FERNMELDEVERKEHRS

Unsere Abklärungen bezogen sich sodann auf die Überwachung des
Fernmeldeverkehrs, da behauptet wurde, dass die Polizei über einen direkten
Draht zur Swisscom AG verfüge und ohne richterlichen Befehl Daten abrufen könne.

Darf ich Sie daran erinnern, dass Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nur in
gerichtspolizeilichen Verfahren zulässig sind (Strafverfolgungen wegen
Verbrechen oder Vorgehen), nicht jedoch in präventivpolizeilichen Verfahren.

Seit dem 1.1.1998 ist mit der Kontrolle der Telefonüberwachung der Dienst
für besondere Aufgaben zuständig. Dieser Dienst überprüft nur, ob die
formellen Voraussetzungen für eine Überwachung erfüllt sind.

Der Dienst hat die Möglichkeit, mittels "Monitoring" Natel-Gespräche
abzuhören und dabei den jeweiligen Zellenstandort zu ermitteln.

Mit dem sogenannten "Monitoring" können Gesprächsinhalte der Natel-Verkehrs
und die genauen Zellenstandorte überwacht werden.

Die Swisscom AG ist verpflichtet worden, die Abhörbarkeit des Natel-Netzes
zu gewährleisten.

Gemäss dem Leiter des Dienstes für besondere Aufgaben werden aber immer
häufiger Direktschaltungen zu Polizeibehörden verlangt und realisiert. Viele
Kantonspolizeien seien heute dafür ausgerüstet.

Auch die Bundespolizei hat in dringlichen Fällen die Möglichkeit von
Direktschaltungen für Telefonabhörungen.

Aufgrund der Untersuchung konnten wir nicht abklären, ob die gesetzlichen
Bestimmungen über die Telefonüberwachung (Art. 66 der BStPO und VO zur
Überwachung Fernmeldeverkehrs) befolgt werden.

Gerade was die Kantone anbelangt, verfügen wir über nicht abgesicherte
Informationen, wonach Überwachungen durch Polizeiorgane direkt ohne
richterliche Bewilligung mit der Keyword-Methode durchgeführt werden.

Um diesen Vorwürfen gegenüber kantonalen Behörden und Kantonspolizeien
nachgehen zu können, sind wir auf die Zusammenarbeit der zuständigen
kantonalen Datenschutzbeauftragten angewiesen.

Für diesen Punkt werden wir weitere Abklärungen einleiten.


AUSKUNFTSRECHT

Auf Schwierigkeiten stiessen Natel-Benutzer auch bei der Ausübung des
Auskunftsrechtes.

Das Auskunftsrecht ist ein wichtiges Fundament des Datenschutzes. Nur so ist
es möglich, dass die betroffene Person weiss, wo, wann, was über sie
registriert ist. Nur so kann die betroffene Person die Berichtigung falscher
Daten durchsetzen.